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Hier lesen Sie die Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. zum Planfeststellungsverfahren des Straßenbauamtes München InhaItsverzeichnis (nicht Teil der originalen Stellungnahme)
An die Ihr Zeichen Az 225.4-43542 St 2068-1 Staatsstraße 2068, Umfahrung Weßling,
Bau-km 0+000 bis 3+340 Anlagen: 1 Hydrogeologische Stellungnahme, Geowissenschaftliches Büro
Dr. Heimbucher
Sehr geehrte Damen und Herren, der Bund Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am o.g. Verfahren gemäß § 29 BNatSchG. In Abstimmung mit unseren örtlich zuständigen Kreis- bzw. Ortsgruppen, die auf Grund langjähriger Beobachtungen und verschiedenen Begehungen über beste Ortskenntnisse verfügen, nehmen wir wie folgt Stellung: Die geplante Umfahrung von Weßling wird vom BN abgelehnt, da der erwartete Entlastungseffekt in keinem vertretbaren Verhältnis zu den schwerwiegenden Eingriffen in Natur und Landschaft steht. Begründung: Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Weßling wäre grundsätzlich auch aus der Sicht des BN wünschenswert. Der BN ist jedoch der Meinung, dass die geplante Umgehungsstraße keine Lösung für die Verkehrsproblematik der Gemeinde Weßling darstellt. Diesem Vorhaben stehen überdies viele äußerst wichtige Gründe entgegen:
1. Der Wörthseer Trinkwasserbrunnen III ist massiv gefährdet 1.1. Schadstoffeintrag ins Trinkwasser Die "Hydrogeologische Stellungnahme" des Geowissenschaftlichen Büros Dr. Heimbucher (Anlage1) lässt folgendes erkennen: Die geplante Ortsumfahrung quert das Trinkwasserschutzgebiet für den Brunnen III der Gemeinde Wörthsee (Brunnen Schluifeld) auf einer Länge von insgesamt ca. 1,3 km. Der Brunnen III ist das Hauptstandbein der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Wörthsee und ihrer Ortsteile. Nach den Planungsgrundsätzen der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten ist bereits im Vorfeld "...grundsätzlich eine räumliche Trennung von Straßen und Wasserschutzgebieten anzustreben" . Gegen diesen Planungsgrundsatz wurde mit der hier geplanten Trasse verstoßen. Lässt sich der Bau einer Straße im Trinkwasserschutzgebiet mangels Alternative nicht umgehen, sind im Trinkwasserschutzgebiet Einschnitte grundsätzlich zu vermeiden. Dies wurde bei der Planung der Ortsumfahrung Weßling nicht berücksichtigt, da die S-Bahnlinie mit einem 400m langen Geländeeinschnitt unterführt werden soll. Generell fordert die RiStWag auf Straßen im Trinkwasserschutzgebieten verkehrsregelnde Maßnahmen. Sie fordert neben einer Geschwindigkeitsbegrenzung und einem Überholverbot ein Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Diese Forderung der RiStWag findet ebenfalls keine Entsprechung im Erläuterungsbericht. Nach den vorliegenden Unterlagen ist die geplante Trasse der St 2068 im Bereich des Trinkwasserschutzgebietes des Brunnen III der Wasserversorgung der Gemeinde Wörthsee hinsichtlich der möglichen Gefährdung des Grundwassers unzureichend untersucht. Ebenso wurden die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der geplanten Trasse nicht untersucht. Die hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse aus dem Nahbereich des Brunnens (z.B. 1000m entfernt von der geplanten Umgebung) sind vereinfachend auf das ganze Brunneneinzugsgebiet und die geplante Trasse übertragen worden. Gerade diese Bohrergebnisse aus dem Umfeld des Brunnens zeigen aber, dass die Deckschichtenverhältnisse uneinheitlich sind, örtlich hydraulische Fenster vorhanden sind und daher eine detaillierte Untersuchung der Deckschichten entlang der Trasse dringend erforderlich wäre. Angesichts dieser Untersuchungsdefizite entspricht das Vorgehen bei der Planung der Ortsumfahrung Weßling nicht den Planungsgrundsätzen der RiStWag. Das Gefährdungspotenzial für das genutzte Grundwasser wird durch den Straßenbau erhöht, obwohl die rechtlichen Detailvorgaben eingehalten werden. Der Abstand der Bohrungen von 400 bzw. 600m zu einander, ist zu groß um aufgrund dieser Ergebnisse Lücken in der Verbreitung der Moräne ausschließen zu können. Die hydraulischen Fenster, die in der schützenden Moränenschicht vorhanden sind, ermöglichen ein ungehindertes Eindringen potentieller Schadstoffe in das genutzte Grundwasser. Dies gilt insbesondere für persistente Schadstoffe, deren Eintrag ja gerade durch die Ausweisung einer Weiteren Schutzzone im WSG verhindert werden soll. 1.2. Qualität des Trinkwassers Dieser gefährdete Brunnen liefert darüber hinaus außerordentlich hochwertiges Wasser. Jährlich werden bis 240.000 m³ bestes Trinkwasser gefördert mit einem Nitratgehalt von 11 mg/l (Grenzwert = 50 mg/l, EU-Richtwert = 25 mg/l, das vom Zweckverband dazu gemischte Wasser enthält 29 mg/l, Quelle: Agenda21-Bericht des Landkreises Starnberg, Kapitel 7). Ein Brunnen dieser Ergiebigkeit und Qualität darf nicht gefährdet werden! 1.3. Schutz des Trinkwassers hat höchste Priorität In dem aktuellen Agenda21-Bericht des Landkreises Starnberg steht im Kapitel 7 folgendes: "Einwandfreies Trinkwasser für alle zu sichern, ist eines der wichtigsten Ziele einer nachhaltigen Wasserwirtschaft. Der Schutz des Grundwassers hat daher Vorrang vor allen anderen Nutzungsansprüchen. Aufbauend auf dem flächendeckenden Grundwasserschutz hat der besondere Schutz der Trinkwassereinzugsgebiete und aller mit der Wassergewinnung zusammenhängenden Anlagen höchste Priorität." Die Bayerische Staatsregierung betont in ihrem Aktionsprogramm „Nachhaltige Entwicklung Bayern“, dem Nachhaltigkeitskonzept für die kommenden Jahre, Ausgabe 8/2002, Seite 32: "Eines der wichtigsten Ziele für eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist, die Menschen in Bayern mit einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen. Dafür sind zwei Dinge entscheidend: ein flächendeckender Schutz des Grundwassers und eine besondere Risikovorsorge in Wasserschutzgebieten." (Hervorhebungen nicht im Original) Wenn also die Staatsregierung ihr Nachhaltigkeitskonzept ernst meint, muss Sie als Bauträger ihre Verantwortung für eine nachhaltige Vorsorge zum Schutz des Trinkwassers auch wahrnehmen und das Straßenbauamt als ausführende Behörde auf ihr Konzept verpflichten. Der Bau der Straße durch ein Trinkwassergebiet stellt deshalb einen eklatanten Verstoß gegen diese Grundsätze dar. Da somit eine besondere Risikovorsorge zum Schutz des Trinkwassers nicht vorliegt, ist der BN der Meinung, dass diese Strasse nicht gebaut werden darf. 1.4. Der Wörthseer Brunnen III darf nicht leichtfertig gefährdet werden Wie unter 1.1 dargestellt, kann ein Schadstoffeintrag in den Brunnen III der Gemeinde Wörthsee die Schließung des Brunnens zur Folge haben. Das dann fehlende Wasser müsste durch den Zweckverbandes zur Großräumigen Wasserversorgung ausgeglichen werden. Das ist jedoch nicht unproblematisch: Denn es werden sich demnächst folgende Veränderungen im Bereich des Zweckverbandes zur Großräumigen Wasserversorgung ergeben:
Es stellt sich die Frage, woher die Bewohner des nördlichen Landkreises Starnberg ihr Trinkwasser bekommen sollen, wenn jeder Brunnen statt geschützt zu werden, bei drohender Gefahr einfach geschlossen wird. Neuausweisungen von Trinkwasserschutzgebieten dauern jetzt schon bis zu 15 Jahre (Sprecher des Verbandes der Bayerischen Gas- und Wasserwirtschaft Möller, SZ vom 03.04.2003). Vor diesem Hintergrund darf der leistungsfähige Brunnen der Gemeinde Wörthsee mit hochwertigem Wasser nicht leichtfertig für eine Umgehungsstraße mit geringfügiger Entlastungswirkung geopfert oder auch nur gefährdet werden. 2. Die Straße zerstört eine einmalige und unter verschiedenen Schutzkategorien stehende Landschaft Die geplante Trasse läuft quer durch ein Gebiet, das gleichzeitig folgendes ist: 2.1. Teil des regionalen Grünzuges "Herrschinger Moos/Weßlinger See/Aubinger Lohe" Regionale Grünzüge sollen zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustauschs, zur Gliederung der Siedlungsräume und zur Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen ausgewiesen werden; Planungen und Maßnahmen, die die jeweilige Funktion beeinträchtigen, sollen unterbleiben (Landesplanerische Beurteilung des Raumordnungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern vom 15.04.97). 2.2. Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets "Ammersee mit Herrschinger Moos, Wörth-, Pilsen- und Weßlinger See" In diesem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet kommen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu (Landesplanerische Beurteilung des Raumordnungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern vom 15.04.97) 2.3. Teil des Landschaftsschutzgebietes "Westlicher Teil des Landkreises Starnberg", Landschaftsteil "Seefelder Rücken" und "Dellinger Buchet" und Teil des Landschaftsschutzgebietes "Fünf-Seen-Gebiet" In diesem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten (Stellungnahme des Landratsamtes Starnberg zum Raumordnungsverfahren) 2.4. Natura 2000-Gebiete, FFH-Gebiete Im Planungsgebiet zur Westumfahrung von Weßling liegen mehrere Natura 2000-Gebiete. Auf sie wird im Abschnitt 3 genauer eingegangen. Dies stellt die große naturschutzfachliche Bedeutung des beplanten Gebietes heraus. „Die Trasse zerschneidet für die Naherholung bedeutsame, bisher gering bis gar nicht zerschnittene Erholungsräume der Gemeinden Weßling und Wörthsee“ (aus der Stellungnahme des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München zum Raumordnungsverfahren). Spaziergänger, Jogger und Radfahrer schätzen dieses naturnahe und noch weitgehend ruhige Naherholungsgebiet. Wanderrouten durch dieses Gebiet sind in unzähligen Führern beschrieben. Zitat: „Stimmungsvolle Wanderung durch abwechslungsreiche Wald- und Wiesenlandschaft;“ (Wanderatlas Deutschland, Die 300 schönsten Touren zwischen Rügen und Garmisch). Durch die Trasse werden diese Erholungsräume entwertet.
3. Wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen werden zerstört und zerschnitten Das Gebiet stellt in seiner Gesamtheit einen wertvollen Lebensraum für Pflanzen und Tiere dar. Dies kommt im hohen Flächenanteil wertvoller und sehr wertvoller Strukturtypen und dem Auftreten gefährdeter und stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zum Ausdruck. Der insgesamt nicht sehr überzeugenden Entlastungswirkung bei der Trasse stehen erhebliche Nachteile durch die Eingriffe und Beeinträchtigungen der natürlichen (Umwelt-) Schutzgüter gegenüber und damit auch erhebliche Einschränkungen der weiteren Brauchbarkeit des Raumes für die Naherholung (ausreichend große unzerschnittene und ruhige Naturräume) und als Lebensraum für Tiere. 3.1. FFH-Verträglichkeitsprüfung Um den Erhaltungszustand der in den NATURA 2000-Schutzgebieten vorhandenen Lebensraumtypen zu bewahren und um den Habitaten der maßgeblichen Tier- und Pflanzenarten eine Art Grundsicherung zu erhalten fordert Artikel 6 Abs. 2 der FFH-RL die Mitgliedsstaaten zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen auf, die eine Verschlechterung der Lebensräume vermeiden (Verschlechterungsverbot) und relevante Störungen der Arten verhindern (Störungsverbot). Damit ist jede Verschlechterung der in den Schutzgebieten gelegenen Lebensräume und Habitate betroffen, unabhängig davon, an welchem Ort die zur Beeinträchtigung führende Handlung vorgenommen wird (BverwG, NuR 1998, 261,265). Anhang II und IV umfasst eine Vielzahl verschiedenster Tier- und Pflanzenarten, deren Erhaltung im gemeinschaftlichen Interesse liegt, hierzu zählen u.a. Springfrosch, Laubfrosch, Gelbbauchunke, Hirschkäfer und Frauenschuh, alles Arten, die auf oder in unmittelbarer Umgebung der geplanten Trasse der Umfahrung Weßling vorkommen bzw. ihr Verbreitungsgebiet besitzen (Unterlage 8.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan der Planfeststellungsunterlagen Pkt. 3.4.1.3/ S. 16 ff und 3.4.1.5/ S. 22 ). Auch durch vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen sind "Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidbar" (ebenda, Pkt. 4.4/ S. 36) und "Es wird dort voraussichtlich trotz Amphibienleiteinrichtungen und Durchlässe zu nicht weiter minimierbaren Störungen und Beeinträchtigungen der Austausch- und Wanderbeziehungen kommen" (ebenda, Pkt. 4.4.2/ S. 38). Auch in der FFH-Verträglichkeitsabschätzung wird beispielsweise für den Springfrosch erwähnt: "Nicht auszuschließen sind mögliche Beeinträchtigungen durch Zerschneidungseffekte. ...... Ein Teil der bisherigen jährlichen Wanderungen zwischen Landlebensraum und Laichplatz wird sicherlich behindert. Die Beeinträchtigung ... ist vermutlich aber nicht erheblich." (Kap. 6.2.), sowie "Springfrosch .... können ... beeinträchtigt werden, .... Daher kommt es .... zu erheblichen Verkehrsgefährdungen und Zerschneidungseffekten." (Kap. 6.3.). Wie angesichts dieser und weiter vorne dargestellten Auswirkungen daraus pauschal und fachlich nicht weiter begründet der Schluss gezogen wird, dass erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen sind (Pkt. 6.4/S. 54), ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu obigen Beurteilungen. Die Abschätzung der FFH-Verträglichkeit ist durch ihre Aussagen nicht geeignet, die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zu widerlegen. Nach FFH-RL ist aber bereits dann eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn mit dem Eingriff eine erhebliche Beeinträchtigung verbunden sein "könnte". Angesichts der mangelhaften Begründung einer angeblichen "Nicht-Erheblichkeit" und inhaltlichen Widersprüchen in der FFH-Abschätzung sowie angesichts der vorher sogar in den Planungsunterlagen aufgeführten unvermeidbaren Beeinträchtigungen kann eine erhebliche Beeinträchtigung keineswegs ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich nach FFH- RL Art. 6, Abs. 3, S. 1 die zwingende Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung incl. umfassender Alternativenprüfung etc. Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung mit erheblicher Intensität ist damit gegeben, dass wie oben dargestellt nicht ausschließbare und auch durch Ausgleichsmaßnahmen nicht heilbare Beeinträchtigungen mit Sicherheit zu erwarten sind. Sie ist bisher unterblieben. Wir weisen zudem darauf hin, dass es derzeit noch höchst umstritten ist, wie der Begriff der Erheblichkeit auszulegen ist, und dass eine Einschränkung der Prüfung und der daraus abgeleiteten Bewertung auf "erhebliche" Eingriffe dem allgemeinen Verschlechterungsverbot widerspricht. Die FFH-Verträglichkeits-Abschätzung ist selbst auch insoweit fehlerhaft, dass sie Minimierungsmaßnahmen zur Ableitung einer Nicht-Erheblichkeit heranzieht. Bei einer FFH-Verträglichkeits-Abschätzung muss zunächst nur die Wirkung des Eingriffs bewertet werden, bei einer Erheblichkeit der Eingriffs folgen die weiteren Prüfschritte bis hin zur Feststellung der Unverträglichkeit des Vorhabens. Ausgleichsmaßnahmen sind erst der letzte Schritt der Prüfung und ergeben sich als Konsequenz einer vorher festgestellten Durchführbarkeit eines Projektes, keinesfalls jedoch als Mittel, um einen an sich erheblichen Eingriff angeblich unerheblicher zu machen. Die FFH-Verträglichkeitsabschätzung ist unabhängig von der grundsätzlichen fehlerhaften Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen auch darin fehlerhaft, dass sie von einer grundsätzlichen Ausgleichbarkeit durch Amphibientunnel ausgeht. Ob die nach Anhang V der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten Springfrosch und Laubfrosch durch Amphibientunnel wandern können, ist noch nicht geklärt bzw. ist in der Wirkung sehr unterschiedlich zu beurteilen. Da dies nicht berücksichtigt wurde, ist mindestens eines von zwei Vorkommen des sehr seltenen Springfrosches - dessen Erhalt ein wichtiges Erhaltungsziel ist - stark gefährdet. Dies untermauert die Fehlerhaftigkeit der Aussage, dass "eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele (...) somit nicht zu erwarten" ist (Kap. 6.4.). Weiterhin ist die Abschätzung der FFH-Verträglichkeit auch fehlerhaft, da sie keinerlei Aussagen zu den Vorkommen des Hirschkäfers im Untersuchungsgebiet macht (s. 3.2.). 3.2. Nachweis des Hirschkäfers Im Gutachten "Gefährdung des Hirschkäfers (Lucanus cervus) durch den Neubau der Umgehungsstraße von Weßling" (siehe Anlage2) wird von Dr. Klaus Kuhn die FFH-Art Hirschkäfer in dem Gebiet der geplanten Trasse nachgewiesen. Der BN hat daher beim Ministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen den Antrag auf Nachmeldung als Hirschkäfer-FFH-Gebiet gestellt. Das offizielle Verfahren zur Nachmeldung von FFH-Gebieten in Bayern läuft derzeit gerade erst an. Bayern wurde gerade auch bezüglich des Hirschkäfers zur Nachmeldung von FFH-Gebieten verpflichtet. Da das Vorkommen eines von vier Vorkommen südlich der Donau ist, zwängt sich eine Nachmeldung eines Gebietes zum Schutz dieses Hirschkäfer-Vorkommens geradezu auf. Das Gebiet ist daher als potentielles FFH-Gebiet zu betrachten und entsprechend zu behandeln. Damit gilt ein Verschlechterungsverbot, das sich auf die Erhaltungsziele bezieht. Bei möglichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daher fordert der BN, dass auch für das Hirschkäfer-Vorkommen eine entsprechende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Das Fehlen jeglicher Aussagen zum Hirschkäfer ist ein eklatanter Mangel der Planung. Der Hirschkäfer zählt zu den Leitarten für den Waldnaturschutz im Sinne der FFH-Richtlinie. Er ist Bioindikator für hohe Alt- und Totholzanteile, Uraltbäume, unzerschnittene Waldstrukturen. Mit dem Schutz dieser Leitart werden automatisch zahlreiche weitere für Mitteleuropa charakteristische Arten, für die Deutschland eine besondere weltweite Verantwortung zukommt, in ihrem Bestand gesichert. Die geplante Umgehungsstraße Weßling stellt eine weitere Bedrohung der ohnehin schon kleinen Reliktpopulation dar. Zum Aussterben dieser Reliktpopulationen können neben den Verlusten durch den Straßenverkehr, vor allem eine Verringerung der Anzahl von Brutbäumen (Unterschreitung Minimalareal) beitragen. Ausgleichsmaßnahmen mögen vom Gesetz vorgesehen sein, werden aber nichts am Aussterben eines der vier südlich der Donau belegten Vorkommen des Hirschkäfers ändern. 3.3. Altbestände an Bäumen sind nicht ausgleichbar! Im Landschaftspflegerischen Begleitplan finden sich folgende Aussagen: "Aus naturschutzfachlicher Sicht haben die Altbestände (Laubwald-,
Mischwald-, Nadelwaldaltbestände) eine sehr hohe Bedeutung, da Alter nicht
wiederherstellbar ist. Altbestände weisen einen sehr hohen Strukturreichtum auf,
der wiederum sehr wichtig für die Tierwelt, aber auch die Pflanzenwelt der
Krautschicht ist. Altbestände sind meist ziemlich naturnah." (Seite 16) Das bedeutet, dass zwar entsprechend dem Gesetz Ersatzflächen bereitgestellt werden, die zerstörten Altbestände mit ihren speziellen Lebensgemeinschaften und -strukturen aber unwiederbringlich verloren gehen (Alter ist nicht wiederherstellbar). In den Ersatzpflanzungen könnte sich erst nach mehreren hundert Jahren wieder ein Flora/Faunahabitat mit Hirschkäfern, Schwarzspechten und anderen seltenen Tier- und Pflanzenarten einstellen, das vergleichbar mit dem jetzigen Zustand ist. Es ist offensichtlich, dass dies realitätsfremd ist. Bei Aufforstungen landwirtschaftlicher Flächen zwischen neuer Straße und vorhandenen Waldrändern ist zu bedenken, dass der Übergang von Wald zu freien Flächen der biologisch aktivste Teil der Landschaft ist. Wenn nun durch Aufforstungen der Waldrand neben die Straße verlegt wird, verliert er diese ökologisch wichtige Funktion gleichwohl fast völlig. Also wäre nicht nur der Flächenverlust des Waldes auszugleichen sondern auch der Verlust an ökologischem Wert der Waldränder, der durch Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht kompensiert werden kann. In dem von der Trasse betroffenen Gebiet kommen u. a. eine vom Aussterben bedrohte, neun stark gefährdete und acht gefährdete Vogelarten vor. Ferner "liegt die Zahl der Brutvogelarten mit 81 deutlich über dem Erwartungswert von 51 Arten für eine etwa 350 ha große Fläche. ... Das Gebiet westlich von Weßling ist also hinsichtlich seiner Brutvogelartenzahl als artenreich zu bezeichnen. ... Typische Waldarten, auch solche mit größerem Flächenansprüchen wie Spechte sind in einem nahezu vollständigen Artenspektrum vorhanden." (Seite 18f im Landschaftspflegerischen Begleitplan) Allerdings stehen diese Aussagen in ihrer Wertigkeit im Widerspruch zu der Beurteilung in den FFH-Erhaltungszielen. Neben wenigen Schmetterlingsarten fehlen in der Bestandserfassung weitere Beispiele der artenreichsten Gruppe, den Insekten, hingegen fast vollständig. Das ist besonders hinsichtlich des Hirschkäfer-Vorkommens sehr bedauerlich. Deswegen fordert der BN eine eingehende Untersuchung auch dieser Tiergruppe. Die Baumaßnahme beginnt im Süden ca. 100 m vor dem südlichen Waldrand der
Dellinger Höhe. Die Tieferlegung und die technisch notwendige Errichtung einer
Stützmauer (die Angaben aus Erläuterungsbericht
Pkt. 4.6.1 mit Länge von ca. 75
m und Höhe von ca. 4,5 m sind nicht glaubwürdig!) bedeutet einen massiven
Eingriff in die Landschaftstopographie durch die Zerschneidung der Jungmoräne
mit erheblichen Auswirkungen auf Landschaftsbild und Wanderungsbeziehungen der
Tierwelt. Die Bauwerke zur Einschleifung des Kfz- und Radverkehrs von der St 2068 alt aus Weßling/ Ort in die STA 2068 neu Richtung Herrsching erscheinen unnötig aufwendig, kostenträchtig und landschaftsverbrauchend. 3.7. Mitterwies, Laich, Golfplatz und Anschluss Grünsinker Str. Bau-km 2,7 bis 3,2 Die Zerstörung des naturnahen Waldrandes und der tiefe Einschnitt in das Gelände widersprechen diametral den Grundsätzen eines schonenden Umgangs mit Natur und Boden. Der ökologische Schaden durch die Trassenführung und die erschwerte Waldbewirtschaftung sowie die Sturmbruch- und Glättegefahr sprechen eindeutig gegen die Umgehungsstraße. 3.8. Trennung der Naturschutzgebiete Schluifelder Moos und Pfeiferwinkelmoos Besonders zu betonen ist aus der Sicht des BN die Bedeutung der Waldgebiete Pfeiferwinkel, Taxleiten und Neuschlag, einschl. den Waldrändern und der Waldlichtung Mitterwies, in ihrer Zuordnung zu den Naturschutzgebieten Schluifelder Moos und Pfeiferwinkelmoos - insbesondere als Amphibienlebensraum. Beide NSGs würden angesichts ihrer Lage zwischen der Bebauung Wörthsee (Ortsteil Waldbrunn), der Autobahn A 96 und dem weitgehend sterilen Golfplatz Schluifeld stark entwertet, wenn durch den Bau einer neuen Staatsstraße eine zusätzliche Zerschneidung stattfinden würde. 4. Die erhoffte Verkehrsberuhigung Weßlings steht in keinem Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der neuen Straße 4.1. Uneinheitliche Verkehrsgutachten Im Erläuterungsbericht wird als Quelle der Verkehrszahlen ein Gutachten von
Prof. Dr.-Ing. Kurzak aus dem Jahr 2002 mit Prognosen für das Jahr 2020
angegeben. Das uns zur Verfügung gestellte Gutachten aus dem Jahr 2002 enthält
jedoch eine Prognose für das Jahr 2015. Im Anhang des Erläuterungsberichts liest
man das Datum 14.07.2003 mit einer Prognose für 2020. 4.2. Einfluss des Gewerbegebietes Argelsrieder Feld auf Entlastungsprognose Die Gemeinde Weßling plant, im Bereich "Argelsrieder Feld" und "MercatorPark" Gewerbe in größerem Ausmaß anzusiedeln. Bereits heute existiert dort eine Aldi-Filiale, die ein erhebliches Verkehrsaufkommen mit sich bringt. Es ist die Frage zu stellen, wie Autofahrer, die vom Süden Weßlings in das geplante Großgewerbegebiet fahren wollen, dazu veranlasst werden sollen, vom geplanten Abzweig Dellinger Höhe bis zum Gewerbegebiet Argelsrieder Feld nicht durch Weßling 2,8 km sondern über die geplante Umgehungsstraße 10,4 km zu fahren. Weder aus den Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren noch aus den Verkehrsgutachten geht in irgend einer Weise hervor, welche Auswirkungen dieser Verkehr auf die Ortsmitte von Weßling haben wird. 4.3. Rückbau der Ortsdurchfahrt von Weßling In dem Verkehrsgutachten wird angegeben, dass selbst mit Umgehungsstraße in der Ortsmitte ein Verkehrsaufkommen von 11.700 Kfz/24 Std. im Jahr 2020 verbleiben wird. Das gilt unter der Voraussetzung, dass "die St 2068(alt) in der Ortsmitte rückgebaut wird, wobei ein Abschnitt auch verkehrsberuhigt als Tempo-30-Zone auszuweisen ist" (Kurzak 2002). Der Durchschnitt auf bayerischen Staatsstraßen lag im Jahr 2000 bei 3.761 Kfz/24Std. Der BN bezweifelt, dass 11.700 Kfz/24 Std. (mehr als das dreifache einer bayerischen Staatsstraße) mit einer Tempo 30-Zone bewältigbar sind. Kann jedoch die Tempo 30-Zone nicht eingerichtet werden bzw. der Rückbau nicht im vorausgesetzten Umfang stattfinden, wird auch das verbleibende Verkehrsaufkommen höher ausfallen. Somit ist die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße voraussichtlich geringer als angenommen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rückstufung der St 2068 alt im Bereich der Ortsdurchfahrt Weßling zu einer Gemeindestraße als unrealistisch. Die Gemeinde Weßling würde damit Baulastträger für eine Straße mit 11.700 Kfz/Tag. 4.4. Rückbau der St 2349 (Grünsinker Straße) zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg Es ist geplant, nördlich des S-Bahnhofes Weßling den zusätzlichen Parkplatz "Am Katzenstein" für S-Bahn-Nutzer (in Richtung München) zu bauen. Wenn gleichzeitig die Zufahrt von Westen zu diesem Parkplatz über die St 2349 nicht mehr möglich sein wird, wird der Verkehr zu diesem Parkplatz über die neue St 2068 und anschließend durch die Ortsmitte rollen. Dieser Parkplatz hat eine hohe Attraktivität als Umsteigepunkt zum ÖPNV, da zum einen von Weßling bis München ein 10/20-Minuten-Takt eingerichtet wird, es zwischen Weßling und Herrsching jedoch beim 20/40-Minuten-Takt bleiben soll, und außerdem die Fahrt nach München vom nächstgelegenen Halt Steinebach um 50% teurer ist als vom Bahnhof Weßling aus. Somit wird durch den geplanten Parkplatz neuer Verkehr in die Ortsmitte von Weßling gezogen. Darunter fallen nicht nur die Fahrzeuge, die auf dem Parkplatz parken werden sondern auch der Verkehr, mit dem Personen zur S-Bahn gebracht und abgeholt werden. Dieser Verkehr ist in den Verkehrsgutachten bisher nicht berücksichtigt. 4.5. Ausmaß der Entlastung fragwürdig Die für das Jahr 2020 prognostizierte Entlastung durch die St 2068 neu im Ortszentrum von Weßling beträgt laut Verkehrsgutachten 38% (19.000 zu 11.700 Kfz/24Std.). Der BN sieht hingegen eine Reihe von Punkten, die die Aussagekraft dieser Zahl zweifelhaft erscheinen lassen:
Bei Berücksichtigung dieser Punkte ist der BN der Meinung, dass die prognostizierte Entlastung von 38% nicht zu erreichen ist. 4.6. Analyse der Entlastungsmöglichkeiten durch andere Verkehrsträger Bereits in seiner Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren hat der BN darauf hingewiesen, dass das Straßenbauamt dem Antrag der Gemeinde Weßling folgend nur die kleinräumigen Belange dieser Gemeinde untersucht hat. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Weßling durch ökologisch und ökonomisch sinnvolle und längst überfälligen Verbesserungen im S-Bahn-Nahverkehr muss in einem ernst zu nehmenden Verkehrsgutachten untersucht sowie in einem Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren unbedingt berücksichtigt werden. Immer wieder geforderte Verbesserungen im ÖPNV wären:
4.7. Raumordnerische Entwicklungsziele Im Regionalplan für die Region München (Textteil, Neudruck vom 01.08.2002) finden sich folgende Ziele und Grundsätze im Teil B V, Verkehr und Nachrichtenwesen:
Im gesamten Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren finden diese raumordnerischen Entwicklungsziele keinerlei Eingang. Insbesondere im Kapitel 2.3 des Erläuterungsberichtes (Raumordnerische Entwicklungsziele) werden sie mit keinem Wort erwähnt. Es ist somit festzuhalten, dass die bisherigen Verwaltungsverfahren in diesem Punkt fehlerhaft sind. Die Frage nach den großräumigen Auswirkungen der geplanten Umgehungsstraße ist unbeantwortet:
Solange nur ein "Kraftfahrzeuggutachten" nicht jedoch ein Verkehrsgutachten zur raumordnerischen Bedeutung dieser Straße vorliegt, muss der Bau einer neuen Straße durch ein vielfach geschütztes Gebiet unterbleiben! 5. Einzelthemen zu den Planfeststellungsunterlagen In diesem Abschnitt wird auf einzelne Aussagen in den Unterlagen zur Planfeststellung eingegangen, die inhaltlich unhaltbar sind und deshalb einer Korrektur bedürfen. 5.1. Wasserschutzgebiete werden angeblich nicht berührt Im Erläuterungsbericht steht auf Seite 9 bei der
Beurteilung der Wahltrasse I
und auf Seite 14 bei der
Beurteilung der Wahltrasse II: 5.2. Angebliche Günstigkeit des Untergrundes im Bereich des Wasserschutzgebietes Im Erläuterungsbericht steht auf Seite 24: Die Untergrundbeschaffenheit ist nicht günstig! Zitate aus dem Gutachten "Einzugsgebietsermittlung Brunnen III und
Hydrogeologisches Gutachten" des Ingenieurbüros Dr. Blasy + Mader: "Wie die hydrochemischen Untersuchungsreihen zeigen, ist das obere und untere Grundwasserstockwerk im gleichen Maße zu schützen, da oberstromig des Brunnens Verunreinigungen aus dem oberen Stockwerk mittelfristig in den Hauptaquifer gelangen können." (Siehe hier) Zitat aus der
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 22.03.2000: Zitat aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, Textteil,
Seite 24: Von einer günstigen Untergrundbeschaffenheit im Sinne der Wasserwirtschaft auszugehen, ist somit sachlich nicht gerechtfertigt. 5.3. Angeblich keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser Im Erläuterungsbericht steht auf
Seite 37:
Alle diese Einwirkungen werden sich mittelfristig im Trinkwasser wieder finden: "Wie die hydrochemischen Untersuchungsreihen zeigen, ... da oberstromig des Brunnens Verunreinigungen aus dem oberen Stockwerk mittelfristig in den Hauptaquifer gelangen können." (siehe 5.2) 5.4. Behandlung des Oberflächenwassers im Bereich der S-Bahn-Unterführung Im Erläuterungsbericht steht auf
Seite 35 unten: Hingegen gibt es ein
Zitat aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
vom 22.03.2000: Diese Randbedingung ist nicht erfüllt, weil gegenwärtig Versickerung vorgesehen ist! 5.5. Schutz des Brunnens III der Gemeinde Wörthsee, nicht Brunnen II Im Erläuterungsbericht auf Seite 17, Punkt 7 steht, dass die Beeinträchtigung des Brunnens II auszuschließen ist. Es handelt sich aber um den Brunnen III. 5.6. Rückstufung bestehender Straßen Im Erläuterungsbericht werden widersprüchliche Angaben zur Rückstufung der St 2068 alt im Bereich der Ortsdurchfahrt Weßling zu einer Gemeindestraße sowie der St 2349 zwischen St 2068 neu und St 2068 alt gemacht:
Ist die Rückstufung der St 2068 im Ortsbereich Weßling nun vorgesehen oder ist sie Teil des Planfeststellungsverfahrens? 5.7. Schwarzspecht im Landschaftspflegerischen Begleittext Es ist nicht verständlich, was mit der Aussage auf S. 52 des Landschaftspflegerischen Begleitplans gemeint ist: "Der Schwarzspecht wird mittel- und langfristig von der umfangreichen Wiederaufforstung im Zuge der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen profitieren." Wenn ein Schwarzspecht wegen fehlendem, altem Baumbestand verschwunden ist, wird eine Wiederansiedlung im alten Lebensraum schwer möglich sein. 5.8. Ausmaß der Entlastung in Abhängigkeit der Rückstufung der St 2068 Im Erläuterungsbericht auf Seite 7, 2.4 steht: Es muss von Seiten des BN festgestellt werden, dass erhebliche Defizite bei der Ermittlung der relevanten Daten zur Planfeststellung aufgetreten sind. Dies betrifft die Überprüfung einzelner Tatsachenkomplexe wie Bodenbeschaffenheit, Trinkwasserschutz und Naturschutz sowie die Einbeziehung alternativer Verkehrsträger. Unabhängig von ihrer Ausbauart stellt die geplante Straße für die gemeindliche Wasserversorgung von Wörthsee ein zusätzliches Gefährdungspotenzial dar. Deshalb ist die Umfahrung von Weßling grundsätzlich abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
Christine Margraf gez. Günter Schorn |
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